Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen ist für Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen ein wichtiges und hilfreiches Dokument. Die Inhalte zu kennen sollte für uns nicht nur ein Anliegen sein, es wird uns in die Lage versetzen gegenüber vielen Ungereimtheiten zu argumentieren. Nachfolgend haben wir versucht die wesentlichen Inhalte wiederzugeben und diese auch mit unseren Gedanken zu versehen. Die Inhalte werden praxisbezogen dargestellt und so hoffen wir, dass Sie Interesse an den Inhalten finden.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge. Das haben wir alle im Leben schon einmal am eigenen Leibe verspürt.  Auch wir als Betroffene und betroffene Angehörige  sind bestrebt, mit unseren  hilfe- und pflegebedürftigen Menschen die notwendigen Schritte gemeinsam zu gehen. Dazu ist es erforderlich, sich mit den Inhalten vertraut zu machen.
In der Präambel wird in aller Klarheit auf den uneingeschränkten Anspruch auf Respektierung der Würde und Einzigartigkeit des Menschen verwiesen. Das Recht auf gleiche Behandlung in allen Lebenssituationen und im Besonderen in schwierigen Lebenssituationen wird herausgestellt. Für Menschen, die sich nicht selbst vertreten können, haben wir alle eine besondere Verantwortung. Wir sehen unsere Verantwortung in der Versorgung und Betreuung von Menschen mit neurologischen Erkrankungen wie bspw. Menschen im sog.  Wachkoma, Menschen im Minimal Bewussten Zustand sowie den Menschen mit nicht ausreichender Alltagskompetenz, wie dementiell eingeschränkte .Menschen.
„Ziel der Charta ist es, die Rolle und Rechtsstellung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu stärken, indem grundlegende und selbstverständliche Rechte von Menschen, die der Unterstützung, Betreuung und Pflege bedürfen,  zusammengefasst werden“.
Wir finden auch Ziele und Qualitätsmerkmale, die im Sinne guter Pflege und Betreuung anzustreben sind. Es gilt in der Charta auch der Grundsatz, dass sie für alle Altersgruppen zutreffend ist.
Die Charta ist nicht nur für die hilfe- und pflegebedürftigen Menschen geschrieben. Sie soll zugleich Leitlinie für alle Menschen und Institutionen sein, die konkret die Verantwortung in Pflege, Betreuung und Behandlung übernommen haben und zukünftig übernehmen werden. Die Charta appelliert an Pflegende, Ärztinnen und Ärzte und alle anderen Personen, die sich von Berufs wegen oder als sozial Engagierte für das Wohl pflege- und hilfebedürftiger  Menschen einsetzen.
Wir betrachten die Inhalte der Charta der Rechte überall für anwendbar! Das ist im Kreise der Familie, in ambulanten und stationären Einrichtungen der Pflege, in den Krankenhäusern aber auch in den Rehabilitationseinrichtungen. Wir sollten das im Auge behalten wenn wir uns mit den Inhalten der Charta vertraut machen. „Das trifft für mich/uns nicht zu!“, dieses Argument ist für Jeden eine Fehleinschätzung.

Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe und auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können“.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Recht auch den Menschen zusteht, die sich aufgrund ihrer Krankheit nicht artikulieren können. Deshalb ist die Verhaltenweise als Ausdruck von Kommunikation zu beachten. Darüber hinaus ist es auch die Aufgabe der Betreuer den Willen des Patienten zur Selbstbestimmung im Sinne des Patienten wahrzunehmen.
Zur Selbstbestimmung gehören auch Entscheidungen über den Lebensort, die Pflege und Behandlung sowie die Gestaltung des täglichen Lebens. Unter Beachtung der Biografie ist immer darauf zu achten, dass alle Entscheidungen im Interesse des Patienten zu treffen sind. Dazu zählen auch die Entscheidungen, die die finanziellen, behördlichen oder rechtsgeschäftlichen Angelegen¬heiten umfassen und somit auch die Interessen wirtschaftlich als auch rechtlich gewahrt bleiben.
Vielfach wurde schon darauf verwiesen, wie wichtig es ist, dass die Menschen eine Vorausverfügung (Handlungsanweisungen und Vorsorgevollmachten) erstellen. Zu beachten ist, dass jeder Volljährige sich über eine mögliche Betreuung Gedanken macht. Das trifft auch für jüngere Generationen zu. Die Erfahrungen zeigen fast täglich, dass bei aufgetretenen Ereignissen keine Vorsorge getroffen war.
Empfehlung: Sinnvoll erscheint uns die Anfertigung der Vorsorgevollmacht. In ihr kann der Wille festgelegt werden, aber wesentlicher Bestandteil ist die Festlegung - wer den verfügten Willen umzusetzen hat!
Denken Sie jederzeit daran, Sie haben ein Recht auf erforderliche Unterstützung, um ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Sie haben auch Anspruch auf alle notwendigen Maßnahmen, um einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen bzw. eine Verbesserung zu erreichen. Diese Maßnahmen treffen auch dann zu, wenn bereits erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen und ein hoher Pflegebedarf besteht.
Unsere Empfehlung heißt: Reden Sie in der Familie über den Fall der Fälle und treffen Sie möglicherweise entsprechende Vorkehrungen.

Artikel 2: Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden“.
Eigentlich gehört es zu den Tugenden des menschlichen Lebens, den Schwächeren vor Gefahren des Lebens zu schützen. Das trifft nicht nur für Kinder zu, sondern auch für Kranke und alte Menschen, die auf die Hilfe und Unterstützung angewiesen sind.  Das Leben beweist, dass dieser Schutz nicht überall durchgesetzt ist. So kommt es immer noch zu Verhaltensweisen wie körperliche Gewalt, Festbinden, unerwünschte medizinische Eingriffe sowie sexuelle Übergriffe. Die Missachtung der Persönlichkeit drückt sich auch in anderen nicht zu billigenden Umgangsformen aus.
Wir müssen verstehen, dass wir uns um die Schwächeren in unserer Gemeinschaft mit besonderer Sorgfalt kümmern. Darunter verstehen wir die besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung, die unbedingt erforderlich ist, um mangelnde Sorgfalt bei der Betreuung, Pflege oder Behandlung zu beseitigen bzw. gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Vernachlässigungen in welcher Form auch immer sind Ausdruck von falschen Haltungen gegenüber den hilfebedürftigen Menschen. Dabei sind es Kleinigkeiten, aber mit schlimmen Folgen. Hier stehen beispielsweise Schutz vor übermäßiger Wärme oder Kälte, recht¬zeitige Gabe von Essen und Trinken aber auch die Beachtung von Bedürfnissen wie Ausscheidungen und das Nichtzulassen von Wundliegen im Vordergrund. Das soll auch nur eine kleine Auswahl der Probleme sein, denn es gibt im Alltag ein weitaus größeres Aufmerksamkeitspotenzial.
Kranke und alte Menschen sind abhängig von notwendigen medizinischen Leistungen. Sie werden zum Teil von Betreuern vertreten. Das heißt aber nicht, dass sie nichts mehr zu sagen haben. Wir alle wissen, dass im besonderen Maße durch Aufklärung dazu beigetragen werden kann, dass sie sich bei dem Arzt, der Pflegefachkraft aber auch bei medizinischen Behandlungen sicher fühlen können. Hier sollte es darauf ankommen, dass nicht über sondern mit dem Patienten gesprochen wird. Ängste lassen sich insofern abbauen, indem über die Probleme gesprochen wird. Das sollte auch für Angehörige zutreffen, die den Patienten am nächsten stehen.
Der Mensch ist frei und hat das Recht sich frei bewegen zu dürfen. Sie dürfen kommen und gehen, wie sie es möchten und wie es angemessen ist. Es gibt auch Momente, wo Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Gefahrenquellen auszuweichen. Ganz klar muss aber festgehalten werden, dass nur bei richterlich genehmigten Maßnahmen Einschränkungen gestattet sind. Einschließen, Angurten oder Verabreichung ruhig stellender Medikamente unterliegen einer kontinuierlichen Beobachtung. 
Kranke und alte Menschen dürfen auf gar keinen Fall der Gewalt ausgesetzt werden. Das heißt, dass alles unternommen werden muss, um solche Fehlverhalten auszuschließen. Dabei geht es um höhere Aufmerksamkeit, unverzügliche Untersuchungen bei Feststellen von Spuren, Information gegenüber den zuständigen Behörden.
Empfehlung: Lassen wir nicht zu, dass wir nicht sehen, nicht hören, nicht sprechen über Probleme, die für unsere Menschen Gefahren für Leib und Seele darstellen. Sehen wir, hören wir und reden darüber – unsere kranken und alten Menschen werden es dankbar beobachten.

Artikel 3: Privatheit

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre“.
Eigentlich etwas selbstverständliches und doch betonen wir es noch einmal. In der Vergangenheit hatte jeder sein zu Hause und der Gast muss klingeln, wenn er den Wohnraum betreten möchte. Auch und gerade deshalb muss es auch so gehandhabt werden. Anklopfen gehört auch heute zu den notwendigen Verhaltensweisen. Egal wo, jederzeit ist die häusliche Atmosphäre der Menschen zu respektieren.
Wer möchte es denn nicht, einfach mal allein sein, keine Störung in der Phase der Entspannung, Ruhe und Ungestörtheit bei persönlichen Gesprächen. All das war ja mal gesichert. Jetzt da der Wohnraum in einer Einrichtung ist, ist es oftmals keine Selbstverständlichkeit. Gerade deshalb darf man sein Recht auch ruhig einfordern. Keiner wünscht sich ungebetene Zuhörer bei den Gesprächen oder beim Telefonieren.
Privatgegenstände, Möbel aus alter Zeit dürfen in Absprache und nach Vereinbarung in Einrichtungen der Pflege mitgebracht werden. Sind es doch geliebte Erinnerungen bzw. Gegenstände die nicht vergessen werden dürfen.
Unsere Menschen möchten sich erinnern, sie identifizieren ihre vergangene Lebenszeit mit manchen Gegenständen. Darauf sollten wir achten. Wertvolle Mitbringsel sollten gesondert und gesichert aufbewahrt werden. Das lässt sich auch in den Einrichtungen in Absprache regeln.
Kranke und alte Menschen sind abhängig von notwendigen medizinischen und pflegerischen Leistungen. Dabei gibt es zu beachten, dass die persönliche Schamgrenze beachtet und in jedem Fall respektiert wird. Bewährt hat sich die sogenannte Bezugspflege, wo pflegende oder behandelnde Personen mit den Bewohnern ein vertrautes Miteinander kennen. Es gehört zu den Regeln des Umganges, dass dem Willen der zu Pflegenden bzw. Behandelnden Beachtung geschenkt wird. Positiv hat sich bewährt, dass geschlechterspezifisch gepflegt wird. An dieser Stelle betonen wir auch nochmals die Verantwortung von den Angehörigen. Sie sollten in den Gesprächen sehr aufmerksam zuhören und Eventualitäten aufgreifen und bereden.
Der Mensch ist frei und hat das Recht, dass seine ihm zugedachten Informationen keinem Dritten ohne Zustimmung zur Kenntnis gelangen. Hier sind Informationen über den Mailverkehr, Briefverkehr oder mündliche Informationen gemeint. Da wir es ja auch mit Menschen zu tun haben, die selber nicht mehr lesen können, sollte mit diesen gesprochen werden.
Nur sie haben das Recht zu bestimmen, wer ihre Post öffnen darf. Wir betrachten es als sehr wichtig, dass hier klare Verhaltensweisen abgesprochen und vereinbart werden. Vielleicht kann dieses in der Vorsorgevollmacht schriftlich niedergelegt werden.
Heute wird überall auf die Bedeutung des Datenschutzes verwiesen. Das Recht auf Privatheit findet auch hier seinen Niederschlag. Persönliche Unterlagen, Dokumente, Vereinbarungen etc. besitzen einen persönlichen, vertraulichen Charakter. Achten sie darauf, dass hier das Recht gewahrt bleibt. Sollten die Menschen Hilfe einfordern, dann darf nur der durch den Betreffenden festgelegte Vertreter Einsicht nehmen. Auch an dieser Stelle verweisen wir auf schriftliche Niederlegung des Willens.
Grundsätzlich hat jeder Mensch – unabhängig vom Alter und unabhängig vom Ausmaß des Pflege- und Hilfebedarfs – das Recht auf Sexualität, auf Respektierung seiner geschlechtlichen Identität und seiner Lebensweise.“ (Zitat aus der Charta) Hier müssen alle sehr sensibel mit umgehen. Zu beachten sind ebenfalls die Bedingungen und Ausrichtungen der jeweiligen Einrichtung.
Betrachten wir die Privatheit als Ganzes, so sind die Umstände immer sehr unterschiedlich. Es sollte die größtmögliche Privatheit gewährleistet werden. Einschränkungen sind nur dann sinnvoll, wenn diese nicht zu umgehen sind. Auch an dieser Stelle betonen wir, reden sie offen über alle Probleme mit den Betreffenden und mit den Verantwortlichen von Einrichtungen.
Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über diese ganz persönlichen Dinge. Je mehr Klarheiten ausgesprochen werden, je weniger können Unklarheiten zu unangenehmen Überraschungen führen.

Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinen persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung“.

Eigentlich ist es uns allen klar, wenn wir einmal professionelle Pflege benötigen erwarten wir eine fachlich kompetente Pflege.
Wir erwarten, dass sie dem zu Pflegenden zugewandt ist und dass sie auf dem entsprechenden aktuellen Stand der medizinischen und pflegerischen Erkenntnisse durchgeführt wird. Viel wird in der heutigen Zeit über qualifizierte Pflege gesprochen. Wir müssen uns darauf verlassen und sollten bei der Betrachtung von Pflege sehr genau hinschauen.
Pflege in der heutigen Zeit bedeutet, dass eine Vielzahl von Institutionen und somit eine Vielzahl von Menschen damit  befasst sind. Um eine gute dem Bedarf angepasste Pflege durchzuführen ist es auch notwendig, dass hier eine zielorientierte Zusammenarbeit aller Beteiligten sichergestellt werden muss. Pflege bedeutet alles aus einer Hand – alles mit gleicher Zielstellung. Schwierig wird es, wenn wie heute feststellbar, die Leistungserbringer wechseln.
Viele Probleme lassen sich besser ordnen und klären, wenn die Betreffenden und ihre Angehörigen aber auch andere Personen des Vertrauens im Vorfeld einbezogen werden. Es geht um die Sicherung von Lebensqualität der pflege- und hilfebedürftigen Menschen. Diese sind erfahrungsgemäß nicht in der Lage, allein die Tragweite der Entscheidungen zu überblicken. Lassen wir sie doch nicht allein, denn sie haben es verdient, dass wir uns rechtzeitig um sie kümmern.
Wenn wir über Pflege reden, dann reden wir in Wahrnehmung von Verantwortung davon, diese so lange hinauszuzögern wie es irgendwie geht. Selbständigkeit fördern, so lange diese da ist, ist die Aufgabe der wir uns stellen sollen.
Individuell je nach Bedarf die Pflege planen wird dazu beitragen, dass die pflege- und hilfebedürftigen Menschen lange selbstbestimmt am Leben aktiv teilhaben können. Sollte dann die Zeit gekommen sein, wo es nicht mehr allein geht, dann werden wir die individuellen Fähigkeiten einschätzen und die Maßnahmen planen, durchführen und dokumentieren.
Wir erfahren in der Praxis immer mehr, dass die Menschen feste Ansprechpartner in der Pflege wünschen. Es gibt ein Begriff, der in vielen Einrichtungen Einzug gehalten hat – Bezugspflege – ist der Schlüssel, den Bedürfnissen nach individueller Pflege gerecht zu werden. Das entspricht auch den Vorstellungen von Angehörigen, denn gerade die Pflege von kranken-  und hilfebedürftigen Menschen ist ein sehr sensibles Thema.
Stellen wir uns nur vor, dass jeder seine eigene Biografie hat. Seine Lebensweise, seine Lebenserfahrung und sein Lebenswerk hat die Persönlichkeit über Jahrzehnte geprägt. Die gewohnte Art der Bekleidung, die Gestaltung des Tagesablaufes nach alten festen Gewohnheiten lassen sich nicht einfach abschalten. Im Gegenteil, sie sollen erhalten bleiben und somit auch zum Erhalt von Erfahrungen und Lebensgewohnheiten beitragen. Vertrautes trägt dazu bei, dass sich Menschen mit Defiziten dann auch wohler fühlen.
Defizite stellen sich im Verlaufe des Lebens bei jedem Menschen ein. Mit der Zeit lernen wir mit unseren Angehörigen auch mit Defiziten umzugehen. Aber, es wird im Verlaufe der Zeit schwieriger. Wir müssen uns alle darüber im Klaren sein, Pflege ja – aber nur so viel wie nötig. Wichtiger ist die richtige, individuelle Hilfestellung. Achten wir darauf, dass die Aktivitäten des Lebens so lange wie möglich erhalten bleiben. So verstehen wir auch, dass das Bett nicht die Lösung für den Aufenthalt am Tag sein kann. Aktiv sein heißt, so lange wie möglich auf den eigenen Beinen zu laufen.
So kann ein Stock, ein Rollator eine gute Entscheidung sein und dann gibt es auch die Aktivrollstühle die hilfreich sind. Wir erkennen also, so lange wie möglich die eigene Beweglichkeit aufrechterhalten, muss ein Ziel sein.
Mit zunehmenden krankheitsbedingten Schwierigkeiten lassen sich durch fachgerechte Behandlung und durch Therapien belastende Symptome behandeln oder lindern. Dazu gehören selbstverständlich das bedarfs- und bedürfnisgerechte anreichen von Getränken und Speisen. Es soll wie bei allem individuell nach den Wünschen und Bedürfnissen gereicht werden. Dabei ist es wichtig darauf zu achten, dass es ausreichend, appetitlich, abwechslungsreich, altersgerecht und gesundheitsfördernd ist. Leider glauben Angehörige noch immer, dass ihre Angehörigen nicht genug zu essen bekommen und reichen noch „zusätzliche“ Kost außerhalb der Kontrolle des Pflegepersonals und über den normalen Bedarf von kranken und alten Menschen hinaus. Besser ist es, darüber mit den Pflegekräften zu reden und so können dann Probleme (z.B. Gewichtszunahme) ausgeschaltet werden.
Mit zunehmender Krankheit kann es zu Schluckstörungen kommen, die den Einsatz der Magensonde verlangen. Viel ist darüber in den letzten Jahren gesprochen worden. Hier noch einmal eindeutig folgendes. Der Einsatz der Magensonde ist nur dann gestattet, wenn sie medizinisch indiziert ist und wenn die Genehmigung des pflege- und hilfebedürftigen Menschen vorliegt. Sollten diese Menschen sich nicht mehr artikulieren können, sind die Betreuer voll verantwortlich und haben dies zu entscheiden. Hier ist das Gespräch mit dem Arzt zu führen und der Wille des Betroffenen sollte umgesetzt werden.
Empfehlung: Bewegung ist Leben! Das heißt, dass eine aktivierende Pflege eine richtige Entscheidung ist. Aktivierung heißt eben, raus aus dem Bett und sich bewegen. Wenn nötig, dann eben in den Rollstuhl.

Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe und Pflege sowie der Behandlung“.

Es gehört zu den Patientenrechten jederzeit umfassend beraten und aufgeklärt zu werden. Manchmal glaubt man, es wird dafür alles getan. Normalerweise ja, aber die Erfahrungen zeigen uns, dass wir besser nach dem Motto verfahren sollten „Wer fragt - bekommt auch Antworten!“ So sind es Fragen nach möglichen Hilfestellungen für die Pflege, Betreuung und Unterbringung. Hier ist es sehr sinnvoll sich rechtzeitig zu informieren und sich dabei regional zu orientieren.

Im Besonderen ist auf die Inhalte einzugehen. Sie sollten sich schon für das Leben in häuslicher Umgebung  als pflegende Angehörige interessieren. Viel Aufmerksamkeit müssen Sie an den Tag legen, um für die Pflege zu Hause fit zu werden. Dazu stehen auch Fachpflegekräfte zur Schulung von pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Sie müssen auch wissen, dass wenn Sie nicht mehr können, Ersatzpflege auf gesetzlicher Grundlage durch Fachpflegeeinrichtungen  möglich ist.
Bei Inanspruchnahme vom professionellen Dienstleister müssen Sie umfangreiches Informationsmaterial bekommen. Dazu zählt  beispielsweise der Heimvertrag mit einer entsprechenden Leistungsbeschreibung. Sie sollten über die Ausstattung des Heimes mit den Regel- und ggf. Zusatzleistungen informiert werden.
Achten Sie auf Informationen über Aktivierungs- und Beschäftigungsangebote, ärztliche Versorgung, Seelsorge, Beschwerdekonzept sowie Serviceangebote wie Friseur, Fußpflege, Bank u.a.m.
Sehr wichtig ist die Information und Aufklärung über pflegerische und medizinische Maßnahmen. Dabei ist besonders auf  die Beachtung der privaten Sphäre durch die Fachkräfte zu achten.
Das Recht auf Akteneinsicht gehört ebenfalls zu den Patientenrechten. Dieses Recht gilt auch für den gesetzlich bestimmten Vertreter (Betreuer). Ein Einsichtsrecht für Kranken – und Pflegekassen besteht nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Empfehlung: Fragen Sie nicht nur, sondern überzeugen Sie sich über die angebotenen Leistungen. Es genügt nicht nur eine Antwort zu bekommen die Sie nicht verstehen, sondern hinterfragen Sie diese bis Sie alles verstanden haben. Erkundigen Sie sich nach dem pflegefachlichen Schwerpunkt und nach dem dafür vorliegenden Konzept. Orientieren Sie sich immer nach entsprechenden Qualitätskriterien und nicht nur nach dem Preis. Unterschreiben Sie nicht sofort, sondern lesen Sie erst einmal alles in Ruhe und beraten sich mit der Familie darüber.
Tipp: „Hilfe zur Selbsthilfe ist auch hier sehr hilfreich!“  weil  Information „aus gelebter Erfahrung“ gut ist.

Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.“

Mit zunehmendem Alter stellen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Vor allem sind es Beeinträchtigungen des Sehens, des Hörens, allgemein der Kommunikationsmöglichkeiten. In unserer Gesellschaft wurden Möglichkeiten geschaffen mittels Kommunikationsgeräten dem Bedürfnis nach Kommunikation nachzugehen. Sehhilfen, Hörgeräte und auch Gebärdendolmetscher finden immer mehr Zuspruch. Menschen die sich überhaupt nicht verbal äußern können, sind auf nonverbale Kommunikation angewiesen. So ist erfreulicherweise in Pflegeeinrichtungen der Personalbestand in der Lage sich mit Gestik und Mimik mitzuteilen. Sollte jemand Hilfe benötigen kann er sich jederzeit an entsprechende Dienstleister wenden. Auch pflegende Angehörige lernen mit ihren Betroffenen zu kommunizieren.

Dabei dürfen die hilfe- und pflegebedürftigen Menschen jederzeit Ihre Wünsche und Vorstellungen äußern und das Pflege- und Betreuungspersonal hat diese zu respektieren und für ihre Umsetzung nach Lösungen zu suchen.

In der eigenen Wohnung besteht die gleiche Möglichkeit, pflege- und hilfsbedürftige Menschen  zu unterstützen. Da können Möglichkeiten bestehen durch Freiwilligen-Organisationen bzw. caritative Einrichtungen und Selbsthilfegruppen Unterstützung einzuholen. Möglichkeiten von Kostenzuschüssen oder Kostenübernahmen der Sozialhilfeträger sind dabei sehr hilfreich. In stationären Einrichtungen bestehen vielfältige Möglichkeiten sich nach Wünschen und Interessen zu beteiligen. Beschäftigungen, gemeinschaftliche Aktivitäten aber auch kulturelle Maßnahmen bereichern das Leben. Entscheidend ist der Wunsch des Einzelnen der auch respektiert werden muss.

Immer mehr wird darauf geachtet, dass das Selbstbestimmungsrecht wahrgenommen werden kann. Dazu gehört auch das Recht auf Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeit. Der Heimbeirat (Mitwirkungsorgan) ist eine Möglichkeit mitzugestalten. So u.a. bei der Gestaltung  von Musterheimverträgen, bei den Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern. Sie können mitreden an der Gestaltung einer hohen Lebensqualität entsprechenden Lebensgestaltung. 
Das Recht des Bürgers das gesellschaftliche Leben mitzugestalten wird dahingehend gesichert, dass ein jeder sich an den allgemeinen politischen Wahlen beteiligen kann. Wenn Hilfestellung erforderlich ist, kann sie eingefordert werden.
Es ist für die Angehörigen, für jeden Betreuer sehr wichtig zu wissen, dass das Bürgerrecht auf Selbstbestimmung überall und zu jeder Zeit, auch für den  hilfe- und pflegebedürftigen Menschen, gesetzlich garantiert und gesichert ist. Helfen wir dabei dass dieses Recht auch seine Anwendung findet.
Empfehlung: Beobachten Sie sich selbst einmal. Vielleicht entdecken Sie, dass Sie dabei sind Ihren Willen als Angehöriger/Betreuer als den wichtigeren Willen anzusehen und den möglichen Willen des Anderen nicht zu verfolgen. Keine Angst – dass können Sie wenn es denn so ist ändern!

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.“
Wir leben in einer Welt, wo ein jeder Mensch das Recht hat seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben. Das müssen wir bei unserer Hilfe, Pflege und Betreuung wissen und dann berücksichtigen. Es sind für den Einzelnen Werte, die für ihn Lebensqualität bedeuten.
Religiöse Rituale bzw. Handlungen zu kennen sind für die Pflegenden wichtig, denn es sind für den hilfe- und pflegebedürftigen Menschen solche Handlungen wie Beten, Fasten, Waschungen u.a.m.
Sollten Sie mit solchen Inhalten nicht zurechtkommen, dann holen Sie sich Hilfe aus den Kulturen bzw. Religionen. Das ist auch zutreffend für Familienangehörige!
Empfehlung: Erkundigen Sie sich einfach nach Weltanschauung und Religion. Sie können somit manche Peinlichkeiten vermeiden.

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod

Darin heißt es: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.“
Wenn das Leben zu Ende geht, wünscht sich ein Jeder ein Sterben in Würde, ohne Schmerzen und in aller Regel in Begleitung durch die Familie. Die begleitenden Personen sollten die Vorstellungen und Wünsche des Sterbenden beachten und respektieren. So können wirkungsvolle Maßnahmen und Mittel gegen Schmerzen in Anwendung gebracht werden. Psychologische und/oder seelsorgerische Begleitung kann sinnvoll und hilfreich sein.
Sie haben das Recht ihre Vorstellungen über das Sterben vorab zu regeln. Aus diesem Grunde erscheint es auch notwendig, sich mit der Familie, mit den Betreuern oder  mit den Verantwortlichen in der Pflege oder im Pflegeheim zu verständigen. Sterbebegleitung kann eine Alternative für jeden Sterbenden sein.
Die Erfahrungen belegen, dass es nicht einfach ist mit jemanden über das Sterben zu reden. Ein Thema, das von den meisten als Tabuthema betrachtet wird. Es ist für alle Seiten wichtig die Entscheidungen des Sterbenden zu kennen, um dann in der Phase des Sterbens dies auch in Würde umsetzen zu können.
Wie bei allen bisher besprochenen Themen besteht auch hier das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende. Dieses Recht muss auch dann beachtet werden, wenn der Sterbende in der Phase des Sterbens sich nicht mehr verbal oder nonverbal verständigen kann.
Zu empfehlen ist deshalb, seine Wünsche vorab in der Patientenverfügung detailliert schriftlich niederzulegen.  In der Niederschrift sollten beispielsweise solche Wünsche niedergeschrieben sein wie: Begleitung beim Sterben; Was soll mit mir nach dem Tod geschehen?; Wer soll informiert werden?; Welche Ausschlusskriterien werden formuliert?
Diese schriftlich formulierten Festlegungen sollten dann durch die Familie, durch den Betreuer oder auch durch die Verantwortlichen im Rahmen einer Patientenverfügung oder/und Vorsorgevollmacht  zur Kenntnis gebracht werden.
Es gehören auch die Abschiednahme und die Bestattung zum respektvollen Umgang mit den Verstorbenen. In der Hoffnung, dass auch alles so geschehen soll, wie es sich der Verstorbene gewünscht hätte, müssen auch diese getroffenen Regelungen bekannt sein.
Wir wissen um das Problem der Organentnahme bei Menschen. Hier sollten schon zu Lebzeiten eindeutige Regelungen getroffen werden. Hier ist es geboten schon rechtzeitig diese Entscheidung herbeizuführen. Ein Organspende-Ausweis ist dann die richtige Wahl. Sie sollten aber auch eine Organentnahme ausschließen, wenn Sie es denn so für sich festgelegt haben.
Beachten wir alle den letzten Willen eines Sterbenden und sorgen wir, wenn die Zeit gekommen ist, für das von ihm verfügte Recht auf ein respektvolles und würdevolles Sterben.

 

Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen mit Kommentierungen von

Lothar Ludwig, Bundesvorsitzender SHV - FORUM GEHIRN e.V.