Ausschluss aus Zimmer

Frage

Ich werde von den Pflegekräften bei meinem Mann immer dann vor die Tür geschickt, wenn etwas mit ihm durchgeführt wird. Ich möchte bei meinem Ehemann dabei sein. Ich bin zudem Betreuerin und meine Tochter ebenfalls. Haben wir das Recht im Zimmer zu bleiben?

 


 

Antwort

Diese Frage lässt mich aufhorchen! Ich habe geglaubt, dass diese Problematik „Gehen Sie mal vor die Tür“ der Vergangenheit angehört.
Vielleicht weil es früher so war? Möglicherweise auch, weil sich die Pflegekräfte kontrolliert fühlen? Was oder besser,  wer soll eigentlich vor wem geschützt werden?
Im Bereich der Pflege ist es wesentlich, dass es für hilfe- und pflegebedürftige Menschen um die Erhaltung der Lebensqualität geht. Wenn wir darüber befinden, dann haben wir uns zu orientieren auf den körperlichen Zustand, auf die  psychische Befindlichkeit  und auf die den Menschen umgebenen sozialen Umstände. Menschen mit schwersten und schweren Schädigungen des zentralen Nervensystems (dazu gehört auch das sog. Wachkoma) sind auf die Hilfe von professionellen Dienstleistern und vor allem auf die Zuwendungen von Angehörigen angewiesen. Es kommt nicht von ungefähr, dass eine Großzahl der betroffenen Angehörige sich als pflegende Angehörige bereiterklären, selber Hand anzulegen. Und es ist aus eigener Erfahrung nicht die schlechteste Pflege!  Umstände, auf die ich jetzt nicht eingehen möchte, bringen es mit sich, dass sich Familien für die Pflege in Einrichtungen entscheiden müssen. Dagegen gibt es auch überhaupt nichts einzuwenden. 

Was aber gibt es für einen Anlass, Angehörige, dann noch die Betreuer, vor die Tür zu schicken? Keinen!

Zum Ersten nehmen die Betreuer das Recht wahr, als Sprachrohr für den Betroffenen das Wort zu ergreifen. Schon allein  aus dieser Sachlage heraus, ist das Recht auf Seiten des Patienten (Betreuer). Hinzu kommt, dass der Betreuer z.B. für die Gesundheitsfürsorge und den Aufenthalt diejenige Person ist, die die Entscheidungskompetenz besitzt. Es ist immer der Patient (Betreuer), der das Selbstbestimmungsrecht besitzt. Selbstbestimmtes Leben in einem Pflegeheim bedeutet, dass die Bewohnerin bzw. der Bewohner das Recht zur Entscheidung besitzt, wer bei der Pflege, bei der Visite und sogar bei der Begutachtung dabei sein darf. 
Es gibt das Argument von „Intimsphäre wahren“. Ja, das ist in jeden Fall zu beachten. Aber, es ist  nicht zu verstehen, wenn Ehepartner des Zimmers verwiesen werden, weil gewaschen werden muss, die Windeln gewechselt werden, der Transfer bzw. die Lagerung durchgeführt wird.  Hier muss aufgefordert werden, dass die Betreuer ihre Rechtsstellung gegenüber den Pflegepersonal (auf den zu Betreuenden bezogen)  mit Nachdruck erklären. Ich betone noch einmal sehr deutlich, es gibt keinen Grund, Angehörige (Betreuer) des Zimmers zu verweisen.

Sollte es eine Doppelbelegung im Zimmer geben, ist es verständlich, dass Maßnahmen zum Schutz eingeleitet werden (kann auch ein Vorhang sein).
Was ist wünschenswert? Die Einbeziehung von Angehörigen (Betreuer) in die Pflege. Es gibt viele Maßnahmen am Tag, die durchaus Angehörige leisten können und auch sollten. Zum einen ist es in der Regel die engste Bezugsperson des Partners. Zum anderen hilft es, die Pflegekräfte zu entlasten. Ich möchte aber an dieser Stelle betonen, wir reden über Leistungen der Pflege und nicht über medizinische Leistungen. Hier ist es gut, miteinander zu reden, damit es nicht zu nicht gewünschten Ergebnissen führt.

Das entspricht auch voll und ganz der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, wo es im Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung
Absatz Zusammenarbeit mit Angehörigen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern heißt:

  • Auszug: „Ihre Angehörigen und sonstige Vertrauenspersonen sowie ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sollen – wenn und soweit Sie dies wünschen – in Ihre Pflege, Betreuung und Behandlung einbezogen und über Maßnahmen und Veränderungen informiert werden, die Ihre Pflege und Gesundheit  betreffen.  ……   „

Da Sie als Betreuer eingesetzt sind, sprechen Sie für den Betroffenen und damit handeln Sie im Interesse Ihres Partners. Dass Sie ihn aus langen Jahren einer gemeinsamen Ehe kennen, wissen Sie sehr wohl seinen Wunsch Ihrer Anwesenheit zu entsprechen. Dass Sie noch den Wunsch haben, in Pflege, Betreuung und Behandlung einbezogen zu werden,  sollten Sie auch gegenüber der Heimleitung formulieren. 
Bisher habe ich eine Vielzahl von Einrichtungen in Deutschland kennengelernt und in den meisten gehören die „alten“ Erfahrungen („wir haben es schon immer so gemacht“) der Vergangenheit an.

Lothar Ludwig
Vorsitzender 
SHV – FORUM GEHIRN e.V.

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